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Recht & Genehmigung

EU-Drohnenrecht 2026 – was sich für gewerbliche Flüge ändert

Die EU-Drohnenverordnung 2019/947 ist seit Jahren in Kraft – 2026 greifen mehrere wichtige Übergangs­fristen. Was Auftrag­geber wissen sollten.

· 7 Min. Lesezeit · Luftwerk Hohenlohe

Worum es geht

Die EU-Verordnung 2019/947 regelt den Drohnen­betrieb in der gesamten Europäischen Union und ist seit dem 31.12.2020 in Kraft. Mehrere Übergangs­regeln laufen 2026 endgültig aus – das betrifft besonders Drohnen­dienstleister und ihre Auftrag­geber.

Drei Kategorien – nur eine ist für die meisten relevant

Die EU-VO unterscheidet drei Betriebs­kategorien:

  • Offene Kategorie (Risikoarm, ohne Genehmigung): Für die meisten Foto- und Inspektions­flüge unter 120 m, abseits von Menschen­ansammlungen
  • Spezielle Kategorie (mit Risikobewertung, mit Genehmigung): Für anspruchs­volle Szenarien wie Flüge über Personen, Industrie­anlagen oder städtischen Bereich
  • Zertifizierte Kategorie (wie bemannte Luft­fahrt): Für Personen­transport und ähnliches – für Drohnen­service derzeit nicht relevant

Für Auftrag­geber bedeutet das: Der Drohnen­dienstleister muss vor dem Flug klar sagen können, in welcher Kategorie er operiert.

Was zum 31.12.2025 ausläuft

Bis Ende 2025 durften „Bestandsdrohnen” ohne C-Klassifizierung in der Offenen Kategorie A1 und A3 mit gewissen Übergangs­regelungen geflogen werden. Ab 2026 ist Schluss mit der pauschalen Erlaubnis. Drohnen brauchen jetzt eine CE-Klassen­markierung (C0 bis C4), sonst müssen sie in der A3-Sub­kategorie geflogen werden, also weit weg von unbeteiligten Personen.

Für Auftrag­geber heißt das: Lassen Sie sich vom Drohnen­dienstleister die Klassen­markierung der eingesetzten Drohnen zeigen. Bei uns: DJI Mavic 3 Pro mit C1, DJI Inspire 3 in der Speziellen Kategorie, DJI Matrice 30T mit C2 für Inspektions­flüge.

Personenüberflug – wann darf man, wann nicht?

In der Offenen Kategorie ist Folgendes erlaubt:

  • A1 (C0/C1, <250 g/<900 g): Überflug einzelner Personen erlaubt, keine Menschen­ansammlungen
  • A2 (C2, <4 kg): Mindestabstand 30 m zu Personen (5 m im Slow-Mode)
  • A3 (C3/C4, <25 kg): Nur „Far from People” – 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe- und Industrie­gebieten

Wer also wirklich über Menschen­ansammlungen fliegen will – etwa bei Konzerten oder Stadt­festen – braucht eine Genehmigung in der Speziellen Kategorie. Das ist mit erheblichem Aufwand verbunden und nicht spontan zu organisieren.

SORA-light und Standard­szenarien

Für viele Industrie- und Inspektions­einsätze gibt es seit 2024 die Möglichkeit, mit Standard­szenarien (STS-DE-01, STS-DE-02) zu arbeiten – das vereinfacht den Antrags­prozess deutlich. Wir haben für mehrere Routine­einsätze (Werks­gelände, PV-Felder) entsprechende Betriebs­handbücher hinterlegt.

Versicherung – nicht verhandelbar

Eine gewerbliche Drohnen-Haftpflicht­versicherung ist Pflicht. Sie ist nicht in privaten Haftpflicht­policen enthalten und muss bei jedem Flug nachweisbar sein. Unsere Police deckt 5 Mio. € ab und wird auf Anfrage als Nachweis zur Verfügung gestellt.

Naturschutz – das vergessene Thema

EU-VO regelt den Luftraum. Was sie nicht regelt: Naturschutz­recht. In Hohenlohe gibt es über 20 Natur­schutz­gebiete, der Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald, das Kocher- und Jagsttal mit FFH-Status. In diesen Bereichen ist der Drohnen­einsatz nur mit Sonder­genehmigung möglich. Wir prüfen das vor jedem Auftrag – wer das nicht tut, riskiert vier­stellige Bußgelder und Image-Schaden.

Was Sie als Auftrag­geber prüfen sollten

  1. Versicherungs­nachweis (mindestens 1 Mio. €, besser 5 Mio. €)
  2. EU-Drohnen­führerschein A1/A3 und A2 für den ausführenden Piloten
  3. e-ID-Aufkleber an der Drohne (LBA-Registrierung)
  4. CE-Klassen­markierung der Drohne
  5. Konzept zum Naturschutz für sensible Bereiche
  6. Betriebshandbuch für Flüge in der Speziellen Kategorie

Wenn ein Dienstleister hier nicht sauber liefern kann, ist das ein Warnsignal.

Fazit

Drohnen­service 2026 ist kein Wild-West-Geschäft mehr. Wer es professionell macht, hat Papier­kram, Versicherung, Klassen­markierung und Genehmigungen im Griff. Wer es nicht macht, fliegt rechtlich auf dünnen Eis – und überträgt das Risiko an den Auftrag­geber.

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